Geschäftsordnung
Stadtrat Oberhausen
Abs.1:
Der Rat ist von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einzuladen. Hierzu stellt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister jeweils das Einladungsschreiben, die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen in digitaler Form im Ratsinformationssystem bereit. Über diese Bereitstellung werden die Ratsmitglieder und die Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen im Rat mit einer aus dem Ratsinformationssystem generierten E-Mail informiert. Die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag in digitaler Form im Ratsinformationssystem bereitzustellen. Der Tag der Bereitstellung und der Sitzungstag sind nicht einzurechnen. In besonders dringenden Fällen kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzen, wobei der Tag der Bereitstellung und der Sitzungstag ebenfalls nicht einzurechnen sind; die Verkürzung der Ladungsfrist ist in der Einladung zu begründen.
Abs.2:
Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister öffentlich bekannt zu machen (§ 48 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW ).
Abs.3:
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion es schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangen.
Abs. 1:
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat in die Tagesordnung auch Vorschläge aufzunehmen, die bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten digital im Ratsinformationssystem eingereicht werden. Sofern der siebte Tag vor der Sitzung auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am Tag davor. Der Vorschlag einer Fraktion muss als Verantwortliche/n die/den Fraktionsvorsitzende/n oder ihre/seine/n Stellvertreter/in benennen. Der Vorschlag der Stadtverordneten muss alle Vorschlagenden als Verantwortliche benennen. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitglieds gilt § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW . Die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Ausschussmitglied angehört, bestimmt die Nachfolgerin oder den Nachfolger durch schriftliche Erklärung gegenüber der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister, der/die die jeweilige Änderung der Ausschusszusammensetzung bei der Eröffnung der nächsten auf den Zugang dieser Erklärung folgenden Ratssitzung bekanntgibt. Hinsichtlich sämtlicher in diesem Absatz genannten Vorschläge ist unter Wahrung der in Satz 1 geregelten Frist das Dokument, ggf. nebst Anlage/n, durch E-Mail an die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister zu richten.
Abs. 2:
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung bis drei Tage vor Sitzungsbeginn vornehmen, wenn der Beratungsgegenstand bereits in einem Ausschuss oder in einer Bezirksvertretung beraten oder im Rahmen der Vorberatung des Haupt- und Finanzausschusses angekündigt wurde. Die geänderte bzw. ergänzte Tagesordnung ist den Stadtverordneten und den Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen im Rat in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 f. durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem zuzuleiten und ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.
Abs. 3:
Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Vorschläge zur Tagesordnung im Sinne von Abs. 1 werden grundsätzlich am Schluss des öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister beraten.
Abs. 4:
Der Rat kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW erweitern. Im Übrigen kann der Rat in der Sitzung durch Beschluss Tagesordnungspunkte in anderer Reihenfolge beraten, verwandte Tagesordnungspunkte verbinden oder einzelne Tagesordnungspunkte absetzen. Vor Beschlussfassung über die Absetzung eines Tagesordnungspunktes ist derjenigen/demjenigen, die/der die Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung veranlasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu den Tagesordnungspunkten sind Beratungsunterlagen, insbesondere Vorlagen der Verwaltung in digitaler Form grundsätzlich am Tage der Einladung im Ratsinformationssystem bereitzustellen.
Abs. 1:
Jede Fraktion, jede Gruppe und jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Anträge zur Sache sind
- Anträge auf Beschlussfassung durch den Rat sowie
- Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten oder zu den in Nr. 1 genannten Anträgen.
Abs. 2:
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 können sich auf Beratungsgegenstände ohne Beschlussvorschlag beziehen und z. B. auf Prüfaufträge, Maßgaben, Anregungen, Sachdarstellungen etc. gerichtet sein; sie müssen einen Beschlussvorschlag enthalten. Solche Anträge können bis spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister schriftlich eingebracht werden. Sofern der siebte Tag vor der Sitzung auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am Tag davor.
Abs. 3:
Sachdarstellungen werden dem Rat grundsätzlich in seiner folgenden Sitzung vorgelegt. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung darf durch die Anfertigung von Sachdarstellungen nicht beeinträchtigt werden. Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister entscheidet daher im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Bearbeitung.
Abs. 4:
Anträge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 können von Stadtverordneten jederzeit, jedoch vor Eintritt in die Abstimmung, formlos gestellt werden. Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister kann verlangen, dass ihr/ ihm Anträge, die während der Beratung gestellt werden, vor der Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.
Abs. 5:
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW oder Angelegenheiten, die der Rat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW auf die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister übertragen hat, können erst dann zum Gegenstand eines Antrages gemacht werden, wenn der Rat sich zuvor die Entscheidung über die Angelegenheit vorbehalten hat.
Abs. 6:
Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des verabschiedeten Haushaltsplanes zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie einen Deckungsvorschlag enthalten.
Abs. 7:
Abgelehnte Anträge dürfen frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Abs. 1:
Anträge zur Geschäftsordnung betreffen die Durchführung der Ratssitzung oder das Verfahren der Beschlussfassung; hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:
- Antrag auf Aufhebung, Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Absetzung oder Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Beschlussfassung über eine Abweichung von den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung (Redezeiten),
- Antrag auf Schluss der Aussprache,
- Antrag auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
- Antrag auf Überweisung an eine Bezirksvertretung oder einen Ausschuss,
- Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Antrag auf geheime Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW ),
- Antrag auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ).
Abs. 2:
Anträge zur Geschäftsordnung können grundsätzlich von jeder/ jedem Stadtverordneten frist- und formlos gestellt werden, sofern und soweit nicht die GO NRW oder diese Geschäftsordnung anderweitige Voraussetzungen bestimmt.
Abs. 3:
Anträge auf Schluss der Aussprache (Abs. 1 Nr. 4) oder auf Abschluss der Liste der Rednerinnen und Redner (Abs. 1 Nr. 5) können nur gestellt werden, wenn jede Fraktion, jede Gruppe und jede/ jeder fraktions- und gruppenlose Stadtverordnete Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.
Abs. 4:
Ein Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung (Abs. 1 Nr. 8 und 9) ist nur bis zur Eröffnung der Abstimmung zur Sache zulässig. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Rates ist namentlich abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber dem Verlangen auf namentliche Abstimmung (§ 50 Abs. 1 Satz 6 GO NRW ).
Abs. 5:
Werden mehrere Geschäftsordnungsanträge gleichzeitig gestellt, so ist über diese Anträge in der in Abs. 1 geregelten Reihenfolge abzustimmen.
Abs. 1:
Im Rahmen einer Großen Anfrage können eine Fraktion oder mindestens ein Fünftel der Stadtverordneten von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister Auskunft über Angelegenheiten der Stadt Oberhausen von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung verlangen. Die Große Anfrage ist digital mittels des Ratsinformationssystems einzureichen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister beantwortet die Große Anfrage in der nächsten turnusmäßigen Ratssitzung, ist hierzu jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Großen Anfrage, verpflichtet. Im Hinblick auf die Beantwortung einer Großen Anfrage findet eine Vorberatung in Ausschüssen nicht statt.
Abs. 2:
Die Große Anfrage wird in der Ratssitzung zuerst von der antragstellenden Fraktion/den antragstellenden Stadtverordneten begründet. Daran schließt sich die Beantwortung der Großen Anfrage durch die Verwaltung an; diese erfolgt mündlich auf der Grundlage einer im Ratsinformationssystem hinterlegten Berichtsvorlage, die allen Stadtverordneten zugänglich ist. Der Rat der Stadt tritt sodann in eine weitere Beratung ein, wenn es von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Stadtverordneten verlangt wird. Es ist zulässig, Anträge zu der Großen Anfrage zu stellen.
Abs. 1:
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage können Stadtverordnete und Mitglieder der Bezirksvertretungen von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Oberhausen verlangen; zur Einholung von Auskünften Dritter ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nicht verpflichtet.
Abs. 2:
Das Instrument der Kleinen Anfrage hat der Rat freiwillig geschaffen; es steht den Stadtverordneten und den Mitgliedern der Bezirksvertretungen zusätzlich zu den gesetzlichen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 55 GO NRW zu ihrer Information zur Verfügung. Daher ist die Zahl der zulässigen Kleinen Anfragen auf zwei pro Stadtverordneter / Stadtverordnetem sowie pro Mitglied einer Bezirksvertretung im Kalendermonat (Zugang bei der Oberbürgermeisterin / em Oberbürgermeister) begrenzt; eine Übertragung auf Folgemonate ist ausgeschlossen.
Abs. 3:
Eine Kleine Anfrage ist digital mittels des Ratsinformationssystems zu stellen. Wird die Kleine Anfrage von Mitgliedern der Bezirksvertretungen gestellt, informiert die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister vor Beantwortung die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister über den Eingang der Kleinen Anfrage. Eine Kleine Anfrage muss kurz, sachlich und bestimmt sein und darf nicht mehr als fünf Einzelfragen enthalten.
Abs. 4:
Die Kleine Anfrage wird von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen mittels des Ratsinformationssystems beantwortet und – sofern und soweit nicht der unmittelbar nachstehende Absatz 5 dem entgegensteht – veröffentlicht. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung darf durch die Beantwortung Kleiner Anfragen nicht beeinträchtigt werden. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister entscheidet daher im Zweifel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise sowie über den Zeitpunkt der Beantwortung.
Abs. 5:
Eine Kleine Anfrage und deren Beantwortung dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit ihr Gegenstand nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. In diesem Fall werden die Kleine Anfrage und deren Beantwortung im nichtöffentlichen Teil des Ratsinformationssystems bereitgestellt.
Abs. 1:
Stadtverordnete können zu einem aktuellen Thema eine Aussprache beantragen. Diese Aussprache findet in Form einer „Aktuellen Stunde“ statt. In einer Aktuellen Stunde können maximal drei aktuelle Themen behandelt werden.
Abs. 2:
Zulässig sind Themen aus dem Bereich der Kommunalpolitik und der Verwaltung, wenn sie nicht bereits durch Aufnahme in die Tagesordnung zur Beratung in den Bezirksvertretungen oder Ausschüssen anstehen oder Gegenstand einer Kleinen Anfrage (§ 7) der Antragstellerin / des Antragstellers sind.
Abs. 3:
Eine Aktuelle Stunde soll als Pkt. 2 der Tagesordnung des Rates durchgeführt werden. Der dafür vorgesehene Zeitrahmen beträgt maximal insgesamt eine Stunde, bei mehreren aktuellen Themen zu gleichen Zeitanteilen.
Abs. 4:
Das Thema der Aktuellen Stunde wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn der Antrag zulässig ist. Wird der Antrag für unzulässig erachtet, so hat der Rat zu Beginn der nächsten Sitzung durch Abstimmung zu entscheiden.
Abs. 5:
Zwischen dem Tag, an dem ein Antrag nach Abs. 1 eingeht, und dem Tag, an dem die Aktuelle Stunde durchgeführt wird, müssen mindestens drei Tage liegen.
Abs. 6:
Bei der Aussprache erhält als erste Rednerin / erster Redner eine/einer der Antragstellerinnen/ Antragsteller das Wort. Sie/ Er hat eine Redezeit von drei Minuten. Die übrigen Rednerinnen / Redner einer Fraktion oder Gruppe und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ihre/seine Vertreterin / ihr/ sein Vertreter haben eine Redezeit von fünf Minuten. Bei der Worterteilung sollen alle Fraktionen und Gruppen angemessen berücksichtigt werden.
Abs. 7:
Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Abs. 1:
Die Stadtverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates der Stadt teilzunehmen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Abs. 2:
Stadtverordnete, die an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen können, sind gehalten, hierüber die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister möglichst noch vor der Sitzung zu unterrichten. Stadtverordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben diese Absicht der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister vorher anzuzeigen.
Abs. 3:
Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können im Rahmen der Kapazitäten des Sitzungssaals an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer/innen teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer/in begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW ).
Abs. 1:
Muss ein/e Stadtverordnete/r annehmen, nach §§ 50 Abs. 6 , 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat er/ sie den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann der/die betreffende Stadtverordnete sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
Abs. 2:
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht; der/ die betreffende Stadtverordnete nimmt an dieser Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abs. 3:
Verstößt ein/e Stadtverordnete/r gegen die Anzeigepflicht aus Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest.
Abs. 4:
Ist ein/e Stadtverordnete/r von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen, weil der betreffende Tagesordnungspunkt ihre/ seine Mandatstätigkeit als Vertreter/in der Stadt im Aufsichtsrat einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Stadt (§ 113 GO NRW ) betrifft, darf er/sie entgegen Abs. 1 im Sitzungsraum verweilen. Er/Sie nimmt an der Beratung und Entscheidung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teil.
